Akademie für Ausbildung in Lebensberatung und Coaching

APP-Icon_WiLAk_LSB Dieses Bildungsangebot ist durch die Weiterbildungsakademie Österreich akkreditiert. www.wba.or.at Lebens- und Sozialberatung / Psychologische Beratung

              ehem. Psychosoziale Beratung

Prüfung der Anrechnung von Vorbildungen durch den Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung der WKO oder der zuständige Gewerbebehörde

• Gesamte Rechtsvorschrift für Gewerbeordnung 1994
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517

• GewO 1994 - Lebens- und Sozialberatung - § 119
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40058392

• Gesamte Rechtsvorschrift für Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002563

 

Aussendung vom Do 16.05.2019 16:15

Wichtige Information - Unterschied ordentlicher Gewerbezugang und individueller Befähigungsnachweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als Ergänzung zu unserem Schreiben vom 30.04.2019 betreffend die Anrechnung von Ausbildungsteilen, möchte der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung folgende Information betreffend den Unterschied des „ordentlichen Gewerbezugangs“ nach der LSB-Zugangsverordnung und des individuellen Befähigungsnachweises zur Aufklärung an Sie richten:

 

Für die gewerbsmäßige Ausübung (d.h. die Tätigkeit wird selbständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübt) der Beratungstätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung benötigt man gemäß § 119 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) eine Gewerbeberechtigung. Da es sich bei dem Gewerbe Lebens- und Sozialberatung um ein sogenanntes „reglementiertes Gewerbe“ (im Gegensatz zu den sog. „freien Gewerben“) handelt, ist bei der Anmeldung dieses Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde ein entsprechender Befähigungsnachweis zu erbringen (siehe § 18 GewO).

Auf Basis von § 18 der Gewerbeordnung wurde daher vom (damals bezeichnet als) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 140/2003, idF: BGBl. II Nr. 112/2006) erlassen (siehe anbei).

 

Die Lebens- und Sozialberatungsverordnung ermöglicht in ihrem § 1 zwei Möglichkeiten für den in der Umgangssprache so bezeichneten „ordentlichen Zugang“:

Demnach ist man u.a. dann für dieses Gewerbe fachlich qualifiziert, wenn man einen zertifizierten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung positiv absolviert hat und zusätzlich 30 Stunden Einzelselbsterfahrung sowie eine fachliche Tätigkeit von mindestens 750 Stunden nachweisen kann (§ 1 Ziffer 1).

 

Darüber hinaus ist man unter anderem dann für dieses Gewerbe fachlich qualifiziert, wenn man Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer gemäß § 1 Z 2 LSB-VO angeführte Ausbildung (zB. human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen) nachweisen kann und die zusätzlich unter § 1 Z 2 lit b bis d LSB-VO angeführten Voraussetzungen erfüllt. Zu diesen zusätzlichen Voraussetzungen zählen demnach insgesamt grundsätzlich 376 Stunden, welche bei einer Ausbildungseinrichtung, die einen zertifizierten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung anbieten, zu absolvieren sind (sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit a genannten Ausbildungsgänge waren), weiters 30 Stunden Einzelselbsterfahrung, 120 Stunden Gruppenselbsterfahrung sowie eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden (§ 1 Ziffer 2).

 

Bei Nichterbringung des nach § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Gewerbebehörde das Vorliegen der individuellen Befähigung feststellt (§ 19 GewO 1994). Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der, der Gewerbeanmeldungswerber durch Beibringung sonstiger Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweisen muss, wobei den diesbezüglichen Vergleichsmaßstab die Ausbildungsvorschriften zu den o.a. Ausbildungen darstellen. Diese Einzelfallentscheidungen obliegen lediglich den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals darauf aufmerksam machen, dass es bei einer Vorausbildung und/oder einem Studium, das in § 1 Ziffer 2 der LSB-Zugangsverordnung aufgezählt ist, nicht zu einer individuellen Befähigung kommt. Vielmehr wird in solchen Fällen die Gewerbeberechtigung durch den Nachweis der Befähigung nach der Zugangsverordnung bewilligt und ausgestellt.

 

 

Wir hoffen damit alle Unklarheiten beseitigt zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen,

Lea Strasser

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Mag. Lea Strasser

Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung

Wirtschaftskammer Österreich

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